Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Mit der Erteilung des umseitigen bzw. vorstehenden Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen uneingeschränkt an.

1.2. Vereinbarungen, die im Widerspruch zu diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen stehen, bedürfen zu Ihrer Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Preise

2.1. Der vereinbarte Preis/die vereinbarten Preise gelten nur für die umseitig angegebenen Mengen, Maße und Konstruktionsarten und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, wenn diese nicht ausdrücklich berechnet wurde.

2.2. Ändern sich nach Vertragsabschluß die Mengen und/der Maße und/oder Konstruktionsarten, so wird der vereinbarte Preis/werden die vereinbarten Preise der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht, wobei eine Toleranz von max. 10 % bei jedem Angebot möglich ist.

2.3. Sie sind Vertragsabschluß mindestens 3 Monate vergangen und gilt keine längere - vereinbarte – Festpreisgarantie, haben wir bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhung der Lohn- und/oder Materialkosten das Recht zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Preise. Dies unter Berücksichtigung der konkreten Lohn- und Materialkostensteigerung, der Anteile der Lohn- und Materialkosten am vereinbarten Gesamtpreis und der der Ermittlung des Gesamtpreises zugrundegelegten Lohn- und Materialkostenkalkulation.

3. Lieferung und Lieferzeit

3.1. Die Lieferung der von dem Auftraggeber bestellten Waren (Elemente und Zubehörteile) erfolgt unter den von dem Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen einer einwandfreien Befahrbarkeit der Zufahrtswege, der Ablieferungs- bzw. Abladstelle an den Baustellen, sowie der Sicherung einer entsprechenden Baufreiheit auf der Baustelle, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

3.2. Liefer- und Ausführungsfristen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Sie verlängern sich in angemessenem Verhältnis, wenn sich aus Gründen, die in die Risikosphäre des Auftraggebers fallen, die Voraussetzungen für die Fertigung der bei uns bestellten Waren (Elemente und Zubehörteile) verzögern.

3.3. Verzögern sich verbindlich vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen aus einem von uns zu vertretenden Umstand, kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor unter Ablehnungsandrohung erfolglos eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

3.4. Dem Käufer obliegt es, insbesondere bei Anfertigungen nach Maß, die als verbindlich bezeichneten Ausführungen und Maße der Liefergegenstände sowie dabei verwendeten Seriengegenstände nach den vorliegenden Unterlagen, Zeichnungen etc. genau zu überprüfen und die Einbaumöglichkeiten festzustellen. Der Käufer hat sich ferner vor Auftragserteilung davon zu überzeugen, dass die Liefergegenstände in Konstruktion und Ausführung den örtlichen, gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften entsprechen (z.B. Denkmalschutz). Erfolgt die Herstellung nach vom Käufer angegebenen Maßen, so sind Maßänderungen nur möglich, wenn der Fertigungstand dies zulässt. In derartigen Fällen muss mit Lieferverzögerungen gerechnet werden. Änderungen bzw. Ergänzungen, die sich beim technischen Aufmaß ergeben, gelten als miteinander abgestimmt, sind somit verbindlich und werden in der Rechungslegung entsprechend mehr oder minder berücksichtigt.

4. Vertragsrücktritt

4.1. Führen weder von uns noch von dem Auftraggeber zu vertretende Umstände zu einer unangemessenen Verzögerung der Liefer-/Ausführungsfrist, sind sowohl der Auftraggeber als auch wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zu vertretende Umstände in diesem Sinne sind für uns insbesondere nicht Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferer sowie unabwendbare Ereignisse.

4.2. Auch sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsschluß festgestellt wird, dass die Ausführung des Auftrages aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, ohne dass der Auftraggeber dessentwegen Ansprüche gegen uns geltend machen kann.

4.3. Erklärt der Auftraggeber vor Herstellung der in Auftrag gegebenen Waren endgültig, den Vertrag nicht erfüllen zu können/wollen, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 40 % des Auftragswertes als Schadenersatz zu fordern.

5. Zahlung

5.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 10 Tage nach Rechnungsausstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden abzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

5.3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.

5.4.Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5.5. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstrittig sind.

5.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist – gleichgültig womit diese begründet wird – dem Auftraggeber nicht gestattet, wenn er Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches (HGB) ist.

5.7. Unsere Außendienstmitarbeiter oder die von uns zur Auftragsausführung eingesetzten Monteure sind, soweit sie sich durch eine schriftliche Inkassovollmacht ausweisen können, zum Inkasso berechtigt. Zahlungen an nicht inkassoberechtigte Personen haben uns gegenüber keine schuldbefreiende Wirkung.

5.8. Vorauskasse ist bei Aufträgen über 20.000,00 DM netto in Höhe des Materialwertes jedoch mindestens 30 % des Gesamtauftrages zu vereinbaren.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass das Eigentum erst dann auf den Auftraggeber übergeht, wenn alle unsere Forderungen gegen ihn einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten beglichen sind.

6.2. Werden die von und gelieferten Waren (Elemente, Zubehörteile einschließlich eventueller weiterer Kosten) wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Auftraggebers, tritt er bereits jetzt an uns die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Waren mit allen Nebenrechten an uns ab. Werden die von uns gelieferten Waren von dem Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt jegliche sich hieraus ergebenden Forderungen auf Vergütung gegen den Dritten oder den, den es angeht, in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Waren mit allen Nebenrechten einschließlich der Eintragung einer Sicherungshypothek an uns ab.

6.3. Verlangen wir aufgrund des uns vorbehaltenen Eigentums die von uns gelieferten Waren von dem Auftraggeber heraus, so ist uns dies unbeschadet des uns zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages und ohne vorausgegangenem Vertragsrücktritt möglich, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.

6.4. Werden die von uns gelieferten Waren solange sie noch nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wurden, von anderer Seite – z. B. durch Pfändung – in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns umgehend hiervon in Kenntnis zu setzen.

6.5. Ein Recht des Auftraggebers, die ihm von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, besteht nicht, solange diese nicht sein Eigentum geworden sind.

7. Gewährleistung/Mängelrügen

7.1. Der Auftraggeber hat die ihm gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung an der Baustelle bzw. an dem hierfür vereinbarten Ort zu prüfen und uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, schriftlich das Vorliegen offensichtlicher Mängel anzuzeigen. Diese Rügefrist gilt auch dann, wenn dem Auftraggeber offensichtlich andere als die von ihm bestellten Waren geliefert wurden. Anderenfalls gelten die gelieferten Waren als genehmigt.

7.2. Für Mängel, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Bedienung der geleisteten Waren zurückzuführen sind, haben wir nicht einzustehen.

7.3. Bei berechtigter und im übrigen form- und fristgerechten Rüge sind wir zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach in unser billiges Ermessen gestellter Wahl berechtigt, wobei uns zur Vornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens eine Frist von vier Wochen einzuräumen ist.

7.4. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, ist uns auf unser Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens eine Frist von vier Wochen einzuräumen ist.

7.5. Erst bei nicht fristgerechter oder fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung gemäß vorstehenden Bestimmungen zu 7.3. und 7.4. ist der Auftraggeber berechtigt, weitere Gewährleistungsansprüche gegen uns geltend zu machen, es sei denn, dass wir jegliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung dem Auftraggeber gegenüber bereits vorher verweigert haben.

7.6. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer. Eigenschaften des Holzes – Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er zu seinen Kosten fachgerechten Rat einzuholen.

8. Haftungsbegrenzung Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

9. Nebenabreden-Schriftform Ergänzende und/oder im Widerspruch zu unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen getroffene Absprachen mit unseren Mitarbeitern sind nur dann für uns verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden.

10. Werbung des Verkäufers Der Verkäufer ist berechtigt, an seinen Produkten Kennzeichen anzubringen und die verkauften und montierten Produkte zum Zwecke der werblichen Verwertung zu fotografieren.

11. Montage

11.1. Werden uns von dem Auftraggeber nicht nur Lieferungen in Auftrag gegeben, sondern uns auch der Auftrag zur Ausführung von Bauleistungen erteilt, nämlich zum Einbau bzw. zur Montage der bei uns bestellten Waren (Elemente und Zubehörteile), gilt als Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages – mit Vorrang vor unseren übrigen Vertragsbedingungen (Lieferungs- und Zahlungsbedingungen) – die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)" begrenzt auf den § 13 Gewährleistung.

11.2. Die Durchführung von Abdichtungs-, Isolier-, Versiegelungs-, Maurer-, Putz-, Maler- und sonstigen Arbeiten schulden wir auch bei uns erteiltem Montageauftrag nicht, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

11.3. Erfolgt die Montage durch von uns beauftragte Dritte (Nachunternehmer), wozu der Auftraggeber bereits jetzt seine Zustimmung erteilt, kann der Auftraggeber dem Nachunternehmer auch von uns nicht geschuldete Leistungen in Auftrag geben. In diesen Fällen entsteht jedoch nur ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem mit der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten beauftragten Dritten (Nachunternehmer).

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist – außer bei gleichzeitig erteiltem Montageauftrag – der Sitz unseres Unternehmens, ansonsten die Baustelle.

12.2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Klagen im Wechsel- und Urkundungsprozeß, ist der Sitz unseres Unternehmens (Berlin) ausschließlich dann, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches (HGB) ist.12.3. Für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 
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